Satzung

§ 1 NAME UND VEREINSSITZ

1. Der gegründete Verein führt den Namen:

„Kunstverein Bad Neustadt e.V.
2. Vereinssitz ist: 97616 Bad Neustadt an der Saale.
3. Der Verein ist im Vereinsregister geführt.

§ 2 VEREINSZWECKE

1. Aufgabe des Vereins ist Pflege und Förderung von Kunst und Kultur in der Region und der Kulturarbeit seiner Mitglieder.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenverordnung.
Er dient auch der Förderung der Jugend in Kunst und Kultur.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, außer es ist hiervon in der Satzung eine Ausnahme geregelt.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Für einen Verein von kreativ Kunstschaffenden ist die regelmäßige Repräsentation für die Öffentlichkeit notwendig. Um bei themengebundenen Ausstellungen Qualitätsmaßstäbe zu setzen, müssen die Arbeiten von einer Fremdjury und mindestens einem Kunstvereinsmitglied juriert werden.
Das Urteil des Gremiums ist bindend .
Bei Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand und / oder der Stellvertreter über die Ausstellungsberechtigung


§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 VORAUSSETZUNGEN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern die Mitgliedschaft eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt und bei dieser Person nicht durch Gerichtsbeschluss auf Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts erkannt wurde.


§ 5 FÖRDERNDE MITGLIEDSCHAFT

Förderndes Mitglied kann jede natürliche, volljährige oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke durch finanzielle Beiträge fördert, jedoch auf die Ausübung der Mitgliedsrechte und Pflichten verzichtet.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der
Aufnahmeausschuss.
Der Aufnahmeausschuss besteht aus vom Vorstand bestimmten Vereinsmitgliedern.
2. Über Aufnahme von Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann nur entschieden werden, wenn der monatliche Mitgliedsbeitrag der betreffenden Person mit dessen finanziellen Möglichkeiten vereinbar ist und die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft vorliegt.

§ 7 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
1. Tod
2. ordentliche, schriftliche Kündigung des Mitgliedes oder des Aufnahme-ausschusses gegenüber dem Mitglied.
Sie kann zum Jahresende erfolgen und muss bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres bei der Vorstandschaft oder dem Mitglied eingegangen sein.
3. Ausschluss. Soweit das Vertrauen zwischen dem Verein und einem Mitglied durch von diesem zu vertretende Vorfälle außergewöhnlich gestört wird, ist der Aufnahmeausschuss auch zur fristlosen Kündigung berechtigt. Diese kann jederzeit erklärt werden.


§ 8 MITGLIEDSBEITRAG

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 DER VORSTAND

1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
2. Er setzt sich mindestens zusammen aus:
dem Vorsitzenden
dem stellv. Vorsitzenden
3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich folgende Mitglieder erhält:
einen 2. stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu drei Beisitzern, deren Aufgabenbereiche der Vorstand regelt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden benennen, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Ehrenvorsitzende kann jederzeit ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Für ihn gilt nicht die Regelung über die Amtsdauer.

§ 10 RECHTSGESCHÄFTLICHE VERTRETUNG

Der Vorstand und sein Stellvertreter sind zu gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Vereins berechtigt


§ 11 WAHL DES VORSTANDS UND WIDERRUF

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren für ihr jeweiliges Amt bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so regelt der Vorstand unter sich die Verteilung des freigewordenen Aufgabenbereiches auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder.
3. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet sodann eine Ergänzungswahl für das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes statt. Auch das Ergänzungsmitglied bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 27 Abs.2 BGB).

§ 12 EHRENAMTLICHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

1. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich.
Die Vorstandsmitglieder dürfen wegen ihres Amtes keine Begünstigungen erfahren.

2. Den Mitgliedern des Vorstands steht lediglich ein Auslagenersatz zu, der entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen zu belegen ist.

3. Einmalige und besonders aufwendige Leistungen für den Verein, die auch durch Vereinsmitglieder erbracht werden können, können durch Vergütungsfestsetzungen honoriert werden.
Grundlage der Vergütungsfestsetzungen müssen mindestens zwei Kostenvoranschläge zweier von einander unabhängiger Anbieter sein, wobei insbesondere externe Anbieter erwünscht sind. Ob und in welcher Höhe dann auf der Grundlage dieser Kostenvoranschläge erbrachte Leistungen honoriert werden, entscheidet der in §13 dieser Satzung eingesetzte Arbeitskreis.

§ 13 ARBEITSKREISE, BEIRÄTE

1. Durch Vorstandsbeschluss können Arbeitskreise und Beiräte eingesetzt werden, an denen auch Nichtmitglieder mit beratender Funktion teilnehmen können.
Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Den Vorsitz im Arbeitskreis oder Beirat führt ein Mitglied des Vorstandes
Der Arbeitskreis oder Beirat hat den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen
3. Beschlüsse des Arbeitskreises oder Beirates haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.


§ 14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten.
2. Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
In ihr ist über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
a) Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Jahr und des Berichtes über die Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes sowie des Schatzmeisters.
b) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.
c) Wahl des Schatzmeisters, seines Stellvertreters sowie des Kassenprüfers und seines Stellvertreters.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es der dritte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
4. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege zur Versammlung eingeladen.
5. Die Wirksamkeit von Versammlungsbeschlüssen ist unabhängig davon, ob sie Gegenstand der Einladung aus § 14 Ziffer 4 dieser Satzung waren.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder höher ist, als die Zahl der Mitglieder, die sich schriftlich entschuldigt haben.

§ 15 VERFAHREN IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen ist die geheime Abstimmung erforderlich, soweit dies von einem Mitglied beantragt wird
2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung angekündigt sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmen; hiervon sind jedoch Beschlüsse über Geschäftsordnungsanträge sowie Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
3. Eine Änderung der Satzung kann nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das gleiche gilt für den Beschluss, mit dem der Vereinszweck geändert oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch auf
einen Teil des Vereinsvermögens oder Liquidationsvermögens.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neustadt, die es für gemeinnützige kulturelle Zwecke in Bad Neustadt zu verwenden hat.

Satzung des Kunstvereins Bad Neustadt e.V.
vom 2002, 24. April 2007, 8. Mai 2014, 24. Mai 2017.

Kunstverein Bad Neustadt e.V.
Bauerngasse 7A,
97616 Bad Neustadt an der Saale

Register: Schweinfurt VR 20640

Bankverbindung: Sparkasse, Bad Neustadt
IBAN: DE89 793 530 90 0011 302 791

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